Satzung


1. Fanfaren Corps Bonames 1979 e. V.
Satzung in der geänderten Fassung vom 24. März 1990

1. Name

Der Verein führt den Namen “1. Fanfaren Corps Bonames 1979″ und soll in das Veriensregister des Amtsgerichts der Stadt Frankfurt am Main eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main - Bonames.

§ 2. Zweck

1. Zweck des Vereins ist der Zusammenschluß von Personen zur Pflege der Fanfarenmusik, sowie der Geselligkeit im Vereinsrahmen.

2. Die Tätigkeit des Vereins wird ohne Gewinnabsicht durchgeführt: etwaige Überschüsse werden den kulturellen Aufgaben des Vereins zugeführt.

§ 3. Mitgliedschaft

1. Jede unbescholtene Person kann Mitglied werden.
2. Die Aufnahme bedarf der Zustimmung des Vorstandes, der sie ohne Angaben von Gründen ablehnen kann.
3. Die Mitgliedschaft beginnt am Tage des Vorstandsbeschlusses bzw. mit dem Tage der Eintrittserklärung auf einem Formblatt des Vereins. Mitgliedsrechte entstehen, sobald der erste Monatsbeitrag bezahlt worden ist.
4. Die Mitgliedschaft endet
- mit Ablauf desjenigen Geschäftsjahres, in dem sie durch einen eingeschriebenen Brief an die Geschäftsleitung oder durch Erklärung zu Protokoll einer Vorstandssitzung oder der Mitgliederversammlung gekündigt wird.
- Mit Ablauf des Monats, in dem der Vorstand oder die Mitgliederversammlung den Ausschluß beschließt. Der Ausschluß kann beschlossen werden, wenn das Mitglied mit mehr als 6/12 des Jahresbeitrages im Rückstand ist, oder wenn es durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt hat, die Rechte der Mitgliedschaft erlöschen sofort.
- Mit dem Tod

§ 4. Mitglieder

1. Die Mitglieder gliedern sich in Aktive, die die Arbeit des Vereins direkt unterstützen und Passive, die dem Verein fördernd zur Seite stehen.
2. Der Verein kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie sind beitragsfrei.
3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres.

§ 5. Beitrag

1. Die Höhe des Betrages wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist jährlich jeweils am Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Er kann in Viertel- oder Halbjahresbeiträgen gestundet werden.
2. Im Familienbetrag ist der Ehepartner sowie die Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahres inbegriffen.
Festsetzung des Familienbeitrags nach Absatz 1.
3. Beitragszahlung die im Voraus geleistet wurden, werden nicht zurückerstattet.

§ 6. Haftung

1. Für Schäden und Verluste am Vereinseigentum haftet das Mitglied, das sie verursacht hat.
2. Im Vereinseigentum stehen Instrumente, Uniformen und Ausrüstungsstücke , diese dürfen außer bei Einsätzen des Vereins nur mit Genehmigung des Vorstandes verwendet werden.

§ 7. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. April des einen bis zum 31. März des folgenden Jahres.

§ 8. Organe des Vereins (Mitgliederversammlung)

1. Die Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand oder auf begründeten Antrag ein Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder dies wünscht. Sie muß bis Ende April jeden Jahres zur Jahreshauptversammlung eingeladen werden.
2. Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Termin einzuladen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlußfähig.
3. In der Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand über die Vereins- und Kassenangelegenheiten, von Revisoren über den Befund der Kasse zu berichten und ein Beschluß über die Entlastung des Vorstands zu fassen.
4. In der Jahreshauptversammlung oder - falls erforderlich - einer anderen Mitgliederversammlung wird der Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
5. Wenn mehrere Kandidaten für ein Amt zur Wahl anstehen, kann auf Antrag mit verdeckten Stimmzetteln gewählt werden, ansonsten erfolgt die Wahl durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich., bringt auch dieser keine Mehrheit, gibt die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag.
6. Jedes Vorstandsmitglied kann wegen grober Pflichtverletzung durch Beschluß der Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden; gleichzeitig ist ein Nachfolger zu wählen.
7. Die Jahreshauptversammlung wählt mindestens zwei Revisoren. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören und die Amt nur ein Jahr nacheinander ausüben.
8. Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge, die dem Vorstand spätestens bis zum achten Tag vor der Versammlung zugeleitet werden.
9. Eine Änderung der Satzung kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn in der Einladung auf die Satzungsänderung hingewiesen wurde.
10. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn ihm weniger als sieben Mitglieder angehören oder wenn die Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt und die Einladung einen Hinweis auf den Auflösungsantrag enthalten hat.
11. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das nach seiner Genehmigung von zwei Vorstandsmitgliedern abzuzeichnen ist.
Über Wahlen und satzungsändernde Beschlüsse sind gesonderte Niederschriften anzufertigen.

§ 9. Organe des Vereins (Vorstand)

1.Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
1. Stabführer
Kassierer
Schriftführer

Die beiden Vorsitzenden sind gemeinsam oder einzeln mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

2. Die Leiter der Gruppen sowie im ausreichenden Maße Referenten werden vom Vorstand bestellt. Sie bilden zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand den erweiterten Vorstand. Sie haben Stimmrecht bei Sitzungen des erweiterten Vorstands.

§ 10. Pflichten der Vorstandsmitglieder

1. Der Vorstand besorgt selbstständig die Vereinsgeschäfte, verwaltet die Kasse und das Vermögen des Vereins, beruft die Mitgliederversammlung ein, bereitet deren Entschlüsse vor und führt sie aus.
2. Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
3. Alle Sitzungen sind zu portokollieren und die Protokolle nach ihrer Genehmigung von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung zur Regelung von Verfahrensfragen und zur Beschreibung der Aufgaben der vom Vorstand bestellten Funktionsträger.
5. Der Vorstand besorgt die Veröffentlichungen des Vereins.

Frankfurt am Main, den 24. März 1990